Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat), bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern u. dgl.Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der römisch fünf. und römisch sechs. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat), bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern u. dgl.
Schlagworte
Hochschule, Universität, Handelskammer, Beamte, Schule
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000674
Alte Dokumentnummer
N1191910748Q