Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§ 3) wird von den politischen Behörden gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.Die Führung von Adelsbezeichnungen (Paragraph 2,), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (Paragraph 3,) wird von den politischen Behörden gemäß Paragraph 2, des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2)Absatz 2,Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
(3)Absatz 3,Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.
Anmerkung
zum Betrag 20.000 K in Abs. 1 siehe <A href="https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?ResultFunctionToken=3c926400-8434-46fb-aa03-d5463aa03e7a&Position=1&SkipToDocumentPage=True&Abfrage=Vfgh&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=05.02.2020&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Adels&Dokumentnummer=JFT_20191009_19E01851_00" target="_blank">VfGH-Erkenntnis</A>
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000675
Alte Dokumentnummer
N1191910749Q