Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.
Anmerkung
Handelsregister, Genossenschaftsregister jetzt Firmenbuch, vgl. BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Geburtsmatrikel, Ehematrikel, Sterbematrikel, Namensbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000676
Alte Dokumentnummer
N1191910750Q