Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Habsburgergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 209/1919 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 172/1963StGBl. Nr. 209 aus 1919, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Im Interesse der Sicherheit der Republik werden der ehemalige Träger der Krone und die sonstigen Mitglieder des Hauses Habsburg-Lothringen, diese, soweit sie nicht auf ihre Mitgliedschaft zu diesem Hause und auf alle aus ihr gefolgerten Herrschaftsansprüche ausdrücklich verzichtet und sich als getreue Staatsbürger der Republik bekannt haben, des Landes verwiesen. Die Festsetzung, ob diese Erklärung als ausreichend zu erkennen sei, steht der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu.
Anmerkung
Die Promulgationsklausel des BVG BGBl. Nr. 172/1963 bezeichnet die Neufassung des § 2 als authentische Interpretation.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000691
alte Dokumentnummer
N1191912330P