Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Habsburgergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 209/1919 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1/1920StGBl. Nr. 209 aus 1919, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1920,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.Der Gebrauch von Titeln und Ansprachen, die mit den Bestimmungen des Paragraph eins, im Widerspruch stehen, ist verboten. Eide, die dem Kaiser in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt geleistet worden sind, sind unverbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
NOR12000692
Alte Dokumentnummer
N1191912331P