Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 180/1920 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1997StGBl.Nr. 180 aus 1920, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 2.Paragraph 2,
Ebenso bedarf die Neufestsetzung der nicht durch Gesetz zu regelnden Bezüge jener Personen, welche in den in § 1 bezeichneten Betrieben ständig beschäftigt sind, der Mitwirkung des Nationalrates.Ebenso bedarf die Neufestsetzung der nicht durch Gesetz zu regelnden Bezüge jener Personen, welche in den in Paragraph eins, bezeichneten Betrieben ständig beschäftigt sind, der Mitwirkung des Nationalrates.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12000700
Alte Dokumentnummer
N1192010982S