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§ 3

Fassungen
10.11.1920 bis 31.12.1996 — StGBl. Nr. 180/1920 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.11.192031.12.1996 StGBl. Nr. 180/1920 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten

Kundmachungsorgan

StGBl.Nr. 180 aus 1920, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1997,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.11.1920StGBl. Nr. 180/1920

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1997

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bundesregierung legt ihre nach den Paragraphen eins und 2 erforderlichen Anträge dem Präsidenten des Nationalrates vor und dieser weist sie unmittelbar dem Hauptausschuß oder einem besonderen ständigen Ausschusse des Nationalrates zu.
  2. Absatz 2,Der Ausschuß hat die Anträge sofort in Verhandlung zu nehmen. Wenn über sie zwischen der Bundesregierung und dem Ausschusse das Einvernehmen erzielt wird, so hat der zuständige Bundesminister die vereinbarte Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Ausschusses kundzumachen.
  3. Absatz 3,Andernfalls hat der Ausschuß an den Nationalrat zu berichten und Antrag zu stellen, worüber der Nationalrat Beschluß faßt. Hat die Bundesregierung gegen den Vollzug des Beschlusses Bedenken, so kann sie gegen ihn Vorstellung erheben. Auf eine solche Vorstellung finden die Bestimmungen des Artikels 5 des Gesetzes vom 14. März 1919, St. G. Bl. Nr. 179, über die Volksvertretung sinngemäße Anwendung.
  4. Absatz 4,Auf Grund des Beschlusses des Nationalrates hat der zuständige Bundesminister die Neuregelung unter Hinweis auf die Zustimmung des Nationalrates kundzumachen.
  5. Absatz 5,Das in diesem Paragraph geregelte Verfahren findet keine Anwendung, soweit die Festsetzung durch Gesetz oder durch einen Staatsvertrag erfolgt, der der Zustimmung des Nationalrates bedarf.

Schlagworte

Rechtsmittel, StGBl. Nr. 179/1919

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10000039

Dokumentnummer

NOR12000701

Alte Dokumentnummer

N1192010983S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1920/180/P3/NOR12000701