Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten
Kundmachungsorgan
StGBl.Nr. 180/1920 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 2/1997StGBl.Nr. 180 aus 1920, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Ausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der in den §§ 1 und 2 erwähntenDer Ausschuß kann dem zuständigen Bundesminister die Ermächtigung erteilen, einzelne der in den Paragraphen eins und 2 erwähnten
Anordnungen, insbesondere wenn es sich um zwischenstaatliche Vereinbarungen, um die Deckung erhöhter Selbstkosten der Betriebe oder um die Festsetzung von Löhnen für einzelne Kategorien von Beschäftigten handelt, innerhalb eines bestimmten Rahmens oder unter besonderen Voraussetzungen allein zu treffen und unter Berufung auf eine solche vorherige Ermächtigung kundzumachen. Jede derart erfolgte Neuregelung ist dem Ausschuß ungesäumt zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Dokumentnummer
NOR12000702
Alte Dokumentnummer
N1192010984S