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Art. 1 § 6

Fassungen
ab 29.10.1920 — StGBl. Nr. 479/1920 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 6 heute29.10.1920 StGBl. Nr. 479/1920 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 479/1920

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.10.1920StGBl. Nr. 479/1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

F.

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, das gesamte Schriftenmaterial der früher angeführten Stellen bis zur endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung dieses Materials zwischen ihr und der tschechoslowakischen Regierung schwebenden Fragen in seinem Bestande derart ungeschmälert zu erhalten, daß bei jeder bereits eingeleiteten oder einzuleitenden Skartierung der tschechoslowakischen Regierung Gelegenheit gegeben werde, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung des vorerwähnten Materiales schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000866

Alte Dokumentnummer

N1192014187S