Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
F.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, das gesamte Schriftenmaterial der früher angeführten Stellen bis zur endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung dieses Materials zwischen ihr und der tschechoslowakischen Regierung schwebenden Fragen in seinem Bestande derart ungeschmälert zu erhalten, daß bei jeder bereits eingeleiteten oder einzuleitenden Skartierung der tschechoslowakischen Regierung Gelegenheit gegeben werde, ihre Interessen wahrzunehmen.
Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung des vorerwähnten Materiales schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR12000866
Alte Dokumentnummer
N1192014187S