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Art. 1 § 7

Fassungen
ab 29.10.1920 — StGBl. Nr. 479/1920 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 7 heute29.10.1920 StGBl. Nr. 479/1920 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 479/1920

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

29.10.1920StGBl. Nr. 479/1920

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

G.

Die Aufteilung der Archive und Registraturen wird in der Reihenfolge der unter Punkt D erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmateriales von der österreichischen Regierung bewirkt, welche sich verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß der Ausfuhr dieses Materiales keine Hindernisse in den Weg gelegt werden.

Die österreichische Regierung sichert zu, die Übergabskonsignationen womöglich, und insoferne daraus nicht eine übermäßige Mehrarbeit erwächst, so verfassen zu lassen, daß sie den Zwecken der Kanzleievidenz der übernehmenden tschechoslowakischen Behörden dienlich gemacht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000867

Alte Dokumentnummer

N1192014188S