Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)Verfassungsbestimmung (gem. Artikel 149, Absatz eins, B-VG)
Text
Abschnitt V.Abschnitt römisch fünf.
Schutz der Minderheiten.
Artikel 62.
Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigen Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mehr gelte als jene.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR12000955
Alte Dokumentnummer
N1192019601S