Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 63Artikel 63
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)Verfassungsbestimmung (gem. Artikel 149, Absatz eins, B-VG)
Text
Artikel 63.
Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.
Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.
Anmerkung
1. Zum Schutz von Leben und Freiheit siehe auch:
Art. 8 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862; Art. 3, 4 und 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958; Art. 1 des 4. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, BGBl. Nr. 434/1969; Art. 83 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
§§ 174 ff Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975; § 35 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950; § 85 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958; § 302 f Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974; Strafrechtliches Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969.
2. Zur Glaubens- und Gewissensfreiheit siehe auch:
Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 14 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958; Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958; § 1 ff des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985; BGBl. Nr. 155/1985.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Dokumentnummer
NOR12000956
Alte Dokumentnummer
N1192019602S