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Art. 2

Fassungen
ab 14.02.1922 — BGBl. Nr. 148/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute14.02.1922 BGBl. Nr. 148/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

14.02.1922BGBl. Nr. 148/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 2.

Lebenshaltung.

Jeder der Vertragsteile verpflichtet sich:

Ziffer eins Allen in seiner Gewalt befindlichen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten des anderen Teiles, bis zur Übergabe an den Heimatstaat oder dessen Beauftragten ausreichenden Unterhalt oder die Möglichkeit entsprechenden Verdienstes zu gewähren.

Ziffer 2 Die Personen, denen das Recht auf Heimbeförderung zusteht, hievon unverzüglich durch amtliche Bekanntmachung in Kenntnis zu setzen und die Namenslisten der in Rede stehenden, noch nicht heimbeförderten Personen der Regierung des anderen Vertragsteiles zu übermitteln.

Ziffer 3 Keine Einteilung in Gruppen oder Kategorien in der Absicht, die ehemaligen Kriegsgefangenen, beziehungsweise Zivilinternierten dadurch in schlechtere Existenzbedingungen zu bringen, vorzunehmen.

Ziffer 4 In jenen Fällen, in welchen dies praktisch durchführbar ist, wird die Trennung der Kriegsgefangenen österreichischer Bundesangehörigkeit von jenen anderer Nationalitäten und ihre gesonderte Unterbringung zum Zwecke einer geregelten Fürsorgetätigkeit der Vertretung zugestanden.

Die Kranken sind, wenn es möglich ist, in einem Spitale zu vereinigen, wenn nicht wegen des besonderen Krankheitsfalles ein bestimmtes hiefür speziell eingerichtetes Krankenhaus gewählt werden muß.

Bei ohne Wissen der Vertretung in Spitälern abgegebenen Kranken besteht die gegenseitige Verpflichtung, die Vertretung nach Ihrer Einlieferung zu verständigen.

Ziffer 5 Als Zubußen für Kriegsgefangene und Zivilinternierte bestimmte Lebensmittel können nach vorherigen jeweiligen Übereinkommen der Vertretung mit der betreffenden Regierung zollfrei eingeführt oder im Lande beschafft werden und stehen zur ausschließlichen Verfügung der Vertretung.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000066

Dokumentnummer

NOR12001519

Alte Dokumentnummer

N1192215714S