Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 14.02.1922 — BGBl. Nr. 148/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute14.02.1922 BGBl. Nr. 148/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

14.02.1922BGBl. Nr. 148/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 3.

Nachforschungen.

Die beiderseitigen Vertretungen sind befugt, Nachforschungen nach Vermißten und Verstorbenen anzustellen sowie Todesurkunden und Mitteilungen über Grabstätten zu beschaffen.

Zu diesem Zwecke haben sie sich mit den in Betracht kommenden Zentralbehörden des anderen Teiles ins Einvernehmen zu setzen. Diese sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm Behelfe zu beschaffen, die notwendig sind, Aufschluß über den Verbleib von Vermißten zu geben.

Die vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, die in ihren Händen befindlichen Nachlässe der verstorbenen Kriegsteilnehmer nebst einer Nachweisung in dreifacher Ausfertigung, von denen die eine mit Empfangsbestätigung zurückzugeben ist, mit möglichster Beschleunigung auszutauschen.

Die Instandhaltung der Grabstätten übernimmt die Regierung des betreffenden Staates für ihr Hoheitsgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000066

Dokumentnummer

NOR12001520

Alte Dokumentnummer

N1192215715S