Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1922Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 7.
Das von den Kommissionen als österreichisches Eigentum anerkannte, 8 Pud übersteigende und das zur Ausfuhr nicht zugelassene Gut der ehemaligen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten ist bis zur endgültigen Entscheidung über den Abtransport von der russischen, beziehungsweise ukrainischen Regierung auf Antrag der österreichischen bevollmächtigten Vertretungen diesen zur Aufbewahrung zu übergeben. Die russische und die ukrainische Regierung stellen zu diesem Zwecke die erforderlichen Lagerräume und Eisenbahntransportmittel zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001524
Alte Dokumentnummer
N1192215719S