Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1922Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 8.
Soweit ein den Kommissionen vorgelegter Antrag sich auf greifbares Eigentum bezieht, sind die Zentralbehörden für Auswärtige Angelegenheiten der vertragschließenden Teile auf Antrag der bevollmächtigten Vertretungen verpflichtet, bis zur Beschaffung der den Kommissionen vorzulegenden urkundlichen Unterlagen den provisorischen Schutz über das Eigentum auszuüben. Die urkundlichen Unterlagen müssen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem die bevollmächtigten Vertretungen den Antrag gestellt haben, beigebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001525
Alte Dokumentnummer
N1192215720S