Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 14.02.1922 — BGBl. Nr. 148/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute14.02.1922 BGBl. Nr. 148/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,

Typ

Vertrag – UdSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

14.02.1922BGBl. Nr. 148/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 9.

Registrierung.

Die Zusammenstellung der Transportlisten der Heimkehrer bewerkstelligen die zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates.

Anregungen der bevollmächtigten Vertretungen hinsichtlich Einteilung bestimmter auf freiem Fuße befindlicher Kriegsgefangenen und Zivilgefangenen in bestimmte Transporte müssen nach Maßgabe der Transportmittel berücksichtigt werden. Um dies den Vertretungen zu ermöglichen, müssen ihnen die Transportlisten rechtzeitig zur Vidierung vorgelegt werden.

Die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten besitzen innerhalb der bestehenden allgemeinen Vorschriften das Recht zum uneingeschränkten Verkehr mit ihren bevollmächtigten Vertretungen und können sich hiezu aller Verkehrsmittel nach den allgemeinen staatlichen Grundsätzen bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10000066

Dokumentnummer

NOR12001526

Alte Dokumentnummer

N1192215721S