Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1922Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 9.
Registrierung.
Die Zusammenstellung der Transportlisten der Heimkehrer bewerkstelligen die zuständigen Stellen des Aufenthaltsstaates.
Anregungen der bevollmächtigten Vertretungen hinsichtlich Einteilung bestimmter auf freiem Fuße befindlicher Kriegsgefangenen und Zivilgefangenen in bestimmte Transporte müssen nach Maßgabe der Transportmittel berücksichtigt werden. Um dies den Vertretungen zu ermöglichen, müssen ihnen die Transportlisten rechtzeitig zur Vidierung vorgelegt werden.
Die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten besitzen innerhalb der bestehenden allgemeinen Vorschriften das Recht zum uneingeschränkten Verkehr mit ihren bevollmächtigten Vertretungen und können sich hiezu aller Verkehrsmittel nach den allgemeinen staatlichen Grundsätzen bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001526
Alte Dokumentnummer
N1192215721S