Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1922Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel XI.Artikel römisch elf.
Die österreichischen Vertretungen in Rußland und in der Ukraine nehmen durch ihre Handelsvertretungen die wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich und ihrer Angehörigen wahr.
Die russische und die ukrainische Handelsvertretung in Österreich sind als staatliche Handelsstellen für den Rechtsverkehr auf österreichischem Gebiete als legitimierte Vertreterinnen der russischen, beziehungsweise der ukrainischen Regierung anzusehen. Diese erkennen alle Rechtshandlungen als für sie verbindlich an, die entweder die Leiter der Vertretungen oder die Leiter der Handelsvertretungen oder endlich die von einer dieser Personen bevollmächtigten Beauftragten vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
NOR12001567
Alte Dokumentnummer
N1192217048S