Kurztitel
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1922Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel VI.Artikel römisch sechs.
Die Vertretungen erhalten folgende konsularische Befugnisse:
1.Ziffer eins Wahrnehmung der Interessen ihrer Staatsangehörigen nach Maßgabe völkerrechtlichen Herkommens,
2.Ziffer 2 Ausstellung von Pässen, Personalausweisen und Sichtvermerken,
3.Ziffer 3 Aufnahme von Urkunden mit Einschluß der letztwilligen Verfügungen, Legalisierung behördlicher oder privater Fertigungen, Anfertigung und Beglaubigung authentischer Übersetzungen und Beglaubigung von Urkundenabschriften.
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, in sofortige Verhandlungen über den Abschluß eines Abkommens, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, einzutreten.
Anmerkung
1. Zur Ausstellung von Pässen siehe auch das Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.
2. Zur Beglaubigung siehe auch V, BGBl. Nr. 140/1984.