Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1922Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel IX.Artikel römisch neun.
Die österreichische Regierung gewährleistet den russischen und den ukrainischen Schiffen und die russische und die ukrainische Regierung den österreichischen Schiffen in ihren Territorialgewässern und Häfen die Behandlung nach völkerrechtlichem Herkommen. Soweit hiernach russischen und ukrainischen Schiffen, die dem Handelsverkehr dienen, von der österreichischen Regierung in Bezug auf Schiffahrtsabgaben, als Staatsschiffen etwa besondere Vorrechte eingeräumt werden, sichern die russische und die ukrainische Regierung den österreichischen Kauffahrteischiffen gleiche Vorrechte zu.
In jedem Falle kann jedoch ein Schiff eines vertragschließenden Teiles in den Häfen des anderen Teiles für solche Geldansprüche haftbar gemacht werden, die mit diesem Schiff in unmittelbarem Zusammenhange stehen, wie zum Beispiel Hafengebühren, Reparaturkosten, Ersatzansprüche aus Schiffskollisionen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
NOR12001565
Alte Dokumentnummer
N1192217046S