Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1922Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1922,
Inkrafttretensdatum
14.02.1922
Unterzeichnungsdatum
07.12.1921
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Titel
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Förderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik.
StF: BGBl. Nr. 147/1922
Sprachen
Deutsch, Russisch, Ukrainisch
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich, vertreten durch |
Johann Schober, |
die Regierung der Russischen Sozialistischen Förderativen |
Sowjet-Republik, vertreten durchMiecislaw Bronski-Warfzawski |
und die Regierung der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik, vertreten durch |
Michail Lewizkij |
vonvon dem Wunsche geleitet, dem Frieden zwischen Österreich und Rußland sowie der Ukraine zu dienen, und in gegenseitigem Wohlwollen das Gedeihen der beiderseitigen Völker zu fördern, schließen das folgende Abkommen:
Ratifikationstext
Das vorstehende Abkommen ist am 14. Februar 1922 in Kraft getreten.
Anmerkung
Siehe dazu auch den Konsularvertrag zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, BGBl. Nr. 21/1960 sowie das Protokoll zu diesem Vertrag, BGBl. Nr. 459/1975, welche die Bestimmungen dieses Abkommens entsprechend änderten bzw. ergänzten. Weiters auch das Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten, BGBl. Nr. 488/1977.
Schlagworte
e-rk,
Konsulat, Gesandtschaft
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2012
Dokumentnummer
NOR11000069
Alte Dokumentnummer
N1192217037S