Rechtstracker.at

Art. 6 § 2

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 396/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 § 2 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 396/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1922,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 396/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 2.

Warenverkehr.

Ziffer eins Natürlicher Dünger, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Brennholz, Bau- und Nutzholz, Wildpret und Fische, sofern diese Gegenstände aus dem March-Thaya-Dreieck stammen und in die österreichischen politischen Bezirke Mistelbach und Gänserndorf in Traglasten oder im Achsverkehr eingebracht werden, bleiben in beiden Staaten zollfrei.

Ziffer 2 Dasselbe gilt für die zum land- und forstwirtschaftlichen Anbau im March-Thaya-Dreieck erforderliche natürliche Aussaat und die zu demselben Zwecke erforderlichen natürlichen und künstlichen Düngemittel bei ihrer Einbringung in das bezeichnete Gebiet.

Ziffer 3 Säcke und andere Umschließungen, in denen die obgenannten Waren aus dem einen der hier in Betracht kommenden Grenzgebiete in das andere Grenzgebiet verbracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden, bleiben beiderseits zollfrei.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10000070

Dokumentnummer

NOR12001587

Alte Dokumentnummer

N1192247310L