Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1922Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1922,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 3Artikel 6, Paragraph 3
Text
Artikel 3.
Viehverkehr.
Vieh, das auf die Weide nach dem March-Thaya-Dreieck getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt beiderseits zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Ebenso zollfrei dürfen die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene Jungvieh in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zurückgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Dokumentnummer
NOR12001588
Alte Dokumentnummer
N1192247311L