Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 602/1923Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1923,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Zusatzprotokoll.
Die beiderseitigen Delegierten kommen ferner darin überein, daß von der im Artikel VI vorgesehenen Abgabe die Archivalien über Verhandlungen ausgenommen sein sollen, die sich in ihrem weiteren Zusammenhange über die ganze ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie oder größere Gebiete derselben erstrecken.Die beiderseitigen Delegierten kommen ferner darin überein, daß von der im Artikel römisch sechs vorgesehenen Abgabe die Archivalien über Verhandlungen ausgenommen sein sollen, die sich in ihrem weiteren Zusammenhange über die ganze ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie oder größere Gebiete derselben erstrecken.
Wien, den 26. Juni 1923.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Dokumentnummer
NOR12001628
Alte Dokumentnummer
N1192313276S