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Art. 18

Fassungen
ab 29.11.1923 — BGBl. Nr. 602/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute29.11.1923 BGBl. Nr. 602/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1923,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

29.11.1923BGBl. Nr. 602/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel römisch achtzehn. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, das gesamte in Betracht kommende Schriftenmaterial bis zur Beendigung der in den Artikeln I-VIII vereinbarten Ausfolgungen ungeschmälert zu erhalten und ohne vorherige Verständigung der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen zu keiner Skartierung zu schreiten. Wenn jedoch nach Ablauf von drei Monaten, vom Tage der Verständigung an gerechnet, kein Einspruch der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erfolgt, so kann zur Skartierung geschritten werden. Sollte ein Einspruch erhoben werden, so wird die Frist um weitere drei Monate, vom Tage des Einspruches an gerechnet, erstreckt. Nach Ablauf dieser Frist kann skartiert werden. Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Abgabe des vorerwähnten Materials schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000071

Dokumentnummer

NOR12001615

Alte Dokumentnummer

N1192313263S