Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 602/1923Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1923,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel XVIII. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, das gesamte in Betracht kommende Schriftenmaterial bis zur Beendigung der in den Artikeln I-VIII vereinbarten Ausfolgungen ungeschmälert zu erhalten und ohne vorherige Verständigung der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen zu keiner Skartierung zu schreiten. Wenn jedoch nach Ablauf von drei Monaten, vom Tage der Verständigung an gerechnet, kein Einspruch der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erfolgt, so kann zur Skartierung geschritten werden. Sollte ein Einspruch erhoben werden, so wird die Frist um weitere drei Monate, vom Tage des Einspruches an gerechnet, erstreckt. Nach Ablauf dieser Frist kann skartiert werden. Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Abgabe des vorerwähnten Materials schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.Artikel römisch achtzehn. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, das gesamte in Betracht kommende Schriftenmaterial bis zur Beendigung der in den Artikeln I-VIII vereinbarten Ausfolgungen ungeschmälert zu erhalten und ohne vorherige Verständigung der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen zu keiner Skartierung zu schreiten. Wenn jedoch nach Ablauf von drei Monaten, vom Tage der Verständigung an gerechnet, kein Einspruch der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erfolgt, so kann zur Skartierung geschritten werden. Sollte ein Einspruch erhoben werden, so wird die Frist um weitere drei Monate, vom Tage des Einspruches an gerechnet, erstreckt. Nach Ablauf dieser Frist kann skartiert werden. Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Abgabe des vorerwähnten Materials schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012
Dokumentnummer
NOR12001615
Alte Dokumentnummer
N1192313263S