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Art. 19

Fassungen
ab 29.11.1923 — BGBl. Nr. 602/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute29.11.1923 BGBl. Nr. 602/1923 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 602 aus 1923,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

29.11.1923BGBl. Nr. 602/1923

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel römisch neunzehn. 1 Für das Schriftenmaterial der militärischen Stellen gelten dieselben Grundsätze, die für das Schriftenmaterial der übrigen staatlichen Stellen vereinbart sind.

Ziffer 2 Unter diesem Schriftenmaterial werden alle Behelfe militärischer Natur verstanden, die zur administrativen Verwaltung und militärischen Rechtspflege, sowie überhaupt zu militärischen Zwecken dienen, wie insbesondere operative Behelfe, militärische Studien wissenschaftlicher oder technischer Natur u. s. w.

Ziffer 3 Das Schriftenmaterial des Weltkrieges vom 1. Juli 1914 an ist von einer Abgabe vorläufig ausgeschlossen, jedoch wird die Einsicht, Abschriftnahme, photographische Reproduktion u. s. w. sowie die leihweise Überlassung einzelner, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen betreffenden Stücke gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch neun dieses Übereinkommens gewährleistet.

Ziffer 4 Als Schriftenmaterial des Weltkrieges gilt solches militärische Schriftenmaterial nicht, das zwar in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis zum 1. November 1918 entstanden ist, mit dem Weltkriege jedoch keinen unmittelbaren Zusammenhang hat.

Ziffer 5 Sämtliche ausschließlich Angehörige der von Österreich an das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen abgetretenen Länder betreffenden militärischen Strafakten aber werden, auch wenn sie als Feldgerichtsakten unter den Begriff “Schriftenmaterial des Weltkrieges” fallen, nach Ablauf einer einjährigen Frist vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens abgegeben.

Bereits vor dieser Frist werden Feldgerichtsakten dieser Art abgegeben, insofern die interalliierten Überwachungsausschüsse (Artikel 149 des Staatsvertrages von Saint-Germain) dazu ihre Zustimmung erteilen oder diese Akten gemeine Delikte betreffen, die nicht mit einem Todesurteil geahndet wurden.

Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erklärt sich bereit, alle jene österreichisch-ungarischen Feldgerichtsakten, deren die österreichische Bundesregierung zur Erfüllung der ihr durch Artikel 175 und 186 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegten Pflichten bedürfen sollte, der österreichischen Bundesregierung leihweise zur Verfügung zu stellen.

Ziffer 6 Von Behelfen gemeinsamen Charakters (Artikel römisch neun) - auch des Weltkrieges -, die in Druck festgelegt und von denen mehrere Exemplare verfügbar sind, wird mindestens eines abgegeben.

Schlagworte

Kopie

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012

Gesetzesnummer

10000071

Dokumentnummer

NOR12001616

Alte Dokumentnummer

N1192313264S