Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsvertrag (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1924Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Beachte
Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
Text
Artikel 1.
Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden berechtigt sein, auf dem Gebiete des Anderen sich niederzulassen und Aufenthalt zu nehmen und werden mithin frei ein-, aus- und umherreisen können, wobei sie die im Lande geltenden Gesetze und Vorschriften zu beobachten haben.
Schlagworte
Niederlassungsfreiheit, Aufenthaltsfreiheit, Einreisefreiheit, Ausreisefreiheit, Reisefreiheit
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
NOR12001634
Alte Dokumentnummer
N1192414877S