Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsvertrag (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1924Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Beachte
Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
Text
Artikel 2.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens, da sie die Frage der Einwanderung nicht zum Gegenstande haben, dem Rechte eines jeden der Vertragschließenden Teile, die Einwanderung in sein Gebiet beliebig zu gestatten oder zu verbieten, keinen Eintrag tun.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
NOR12001635
Alte Dokumentnummer
N1192414878S