Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsvertrag (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 392/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Beachte

Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).

Text

Artikel 2.

Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens, da sie die Frage der Einwanderung nicht zum Gegenstande haben, dem Rechte eines jeden der Vertragschließenden Teile, die Einwanderung in sein Gebiet beliebig zu gestatten oder zu verbieten, keinen Eintrag tun.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001635

Alte Dokumentnummer

N1192414878S