Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsvertrag (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 392/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Beachte

Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).

Text

Artikel 3.

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen gleich den Einheimischen berechtigt sein, jede Art von Industrie und Handel auszuüben und welches Gewerbe oder Beruf immer anzutreten, ausgenommen jene, die kraft der betreffenden Gesetze und Vorschriften und, in der Türkei, außerdem kraft langjähriger Übung (Auslader, Küstenschiffer usw.) ausschließlich den Einheimischen vorbehalten sind.

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden für den Aufenthalt und die Niederlassung auf dem Gebiete des Anderen ebenso wie für die Ausübung aller Art von Handel, Industrie, Gewerbe oder Beruf auf diesem Gebiete keine anderen oder höheren Steuern, Gebühren oder Abgaben welcher Art immer zu zahlen haben als jene, die von den Einheimischen eingehoben werden.

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen in Ansehung ihrer Person, ihrer Güter, Rechte und Interessen und bezüglich des Gewerbes, Besitzes und der Innehabung der genannten Güter, sowie bezüglich ihrer Übertragung durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen keinen anderen oder höheren direkten oder indirekten Abgaben, Gebühren oder Steuern unterworfen sein als jenen, die den Einheimischen auferlegt werden.

Schlagworte

Gleichbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001636

Alte Dokumentnummer

N1192414879S