Kurztitel
Niederlassungsvertrag (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1924Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Beachte
Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
Text
Artikel 3.
Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen gleich den Einheimischen berechtigt sein, jede Art von Industrie und Handel auszuüben und welches Gewerbe oder Beruf immer anzutreten, ausgenommen jene, die kraft der betreffenden Gesetze und Vorschriften und, in der Türkei, außerdem kraft langjähriger Übung (Auslader, Küstenschiffer usw.) ausschließlich den Einheimischen vorbehalten sind.
Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden für den Aufenthalt und die Niederlassung auf dem Gebiete des Anderen ebenso wie für die Ausübung aller Art von Handel, Industrie, Gewerbe oder Beruf auf diesem Gebiete keine anderen oder höheren Steuern, Gebühren oder Abgaben welcher Art immer zu zahlen haben als jene, die von den Einheimischen eingehoben werden.
Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen in Ansehung ihrer Person, ihrer Güter, Rechte und Interessen und bezüglich des Gewerbes, Besitzes und der Innehabung der genannten Güter, sowie bezüglich ihrer Übertragung durch Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen keinen anderen oder höheren direkten oder indirekten Abgaben, Gebühren oder Steuern unterworfen sein als jenen, die den Einheimischen auferlegt werden.