Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsvertrag (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1924Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Beachte
Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
Text
Artikel 4.
Für den Fall, daß einer der Vertragschließenden Teile, sei es zufolge rechtskräftigen Urteiles, sei es gemäß den Gesetzen und Vorschriften über die Sittenpolizei, die Gesundheitspolizei oder das Bettelwesen, sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates, durch individuelle Maßnahmen Staatsangehörige des anderen Vertragschließenden Teiles ausweisen sollte, verpflichtet sich dieser Letztere, sie in Empfang zu nehmen. Die Beförderung des Ausgewiesenen bis zur Grenze wird zu Lasten des ausweisenden Teiles gehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR12001637
Alte Dokumentnummer
N1192414880S