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Art. 4

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsvertrag (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 392/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Beachte

Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).

Text

Artikel 4.

Für den Fall, daß einer der Vertragschließenden Teile, sei es zufolge rechtskräftigen Urteiles, sei es gemäß den Gesetzen und Vorschriften über die Sittenpolizei, die Gesundheitspolizei oder das Bettelwesen, sei es aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates, durch individuelle Maßnahmen Staatsangehörige des anderen Vertragschließenden Teiles ausweisen sollte, verpflichtet sich dieser Letztere, sie in Empfang zu nehmen. Die Beförderung des Ausgewiesenen bis zur Grenze wird zu Lasten des ausweisenden Teiles gehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001637

Alte Dokumentnummer

N1192414880S