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Art. 5

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsvertrag (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 392/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Beachte

Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).

Text

Artikel 5.

Die Staatsangehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile werden unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf dem Gebiete des Anderen berechtigt sein, jede Art von beweglichen und unbeweglichen Gütern, ausgenommen ländliche Güter, zu erwerben, zu besitzen und zu veräußern, wobei sie die Gesetze und Vorschriften des Landes zu beobachten haben. Sie werden darüber durch Kauf, Tausch, Schenkung, Testament oder andere Rechtsgeschäfte welcher Art immer verfügen sowie im Wege der Rechtsnachfolge kraft Gesetzes oder zufolge Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen in ihren Besitz gelangen können.

In keinem der obenerwähnten Fälle werden sie anderen oder höheren Abgaben, Gebühren oder Steuern unter was immer für einer Bezeichnung unterworfen sein als jenen, die für die Einheimischen festgesetzt sind oder werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001638

Alte Dokumentnummer

N1192414881S