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Art. 6

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsvertrag (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 392/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Beachte

Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).

Text

Artikel 6.

Die Staatsangehörigen eines der Vertragschließenden Teile werden im Gebiete des Anderen zu keinerlei Militärdienst noch zu einer an Stelle desselben tretenden Leistung oder Auflage verhalten werden.

Sie werden von jeder Zwangsanleihe befreit sein. Sie werden auch von jeder anderen Geldleistung befreit sein, die zu Kriegszwecken eingehoben und nicht auch den Einheimischen gesetzmäßig auferlegt würde.

Schlagworte

Wehrpflicht, Bundesheer

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001639

Alte Dokumentnummer

N1192414882S