Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsvertrag (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1924Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Beachte
Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
Text
Artikel 6.
Die Staatsangehörigen eines der Vertragschließenden Teile werden im Gebiete des Anderen zu keinerlei Militärdienst noch zu einer an Stelle desselben tretenden Leistung oder Auflage verhalten werden.
Sie werden von jeder Zwangsanleihe befreit sein. Sie werden auch von jeder anderen Geldleistung befreit sein, die zu Kriegszwecken eingehoben und nicht auch den Einheimischen gesetzmäßig auferlegt würde.
Schlagworte
Wehrpflicht, Bundesheer
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
NOR12001639
Alte Dokumentnummer
N1192414882S