Kurztitel
Niederlassungsvertrag (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1924Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Beachte
Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
Text
Artikel 7.
Die Aktiengesellschaften und anderen kommerziellen und industriellen Gesellschaften, die ihren Sitz im Gebiete eines der Vertragschließenden Teile haben und dort gemäß den betreffenden Gesetzen errichtet sind, werden, sofern sie sich den Gesetzen und Verordnungen des anderen Landes unterwerfen, vor Gericht, sei es als Kläger, sei es als Beklagte, erscheinen können.
Die Zulassung der genannten Gesellschaften zur Ausübung ihres Handels oder ihrer Industrie auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles bleibt den in diesem Gebiete gegenwärtig oder künftig geltenden Gesetzen und Vorschriften vorbehalten.
Die genannten, gemäß obigen Absatz 2 zugelassenen Gesellschaften werden für die Ausübung von Handels- und Industriegeschäften auf dem Gebiete des anderen Vertragschließenden Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebühren zu entrichten haben, als die einheimischen Gesellschaften.
Diese letzteren Gesellschaften werden, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit und sofern sie sich den Landesgesetzen unterwerfen, alle Arten von beweglichen sowie jene unbeweglichen Güter erwerben können, die zum Betriebe der Gesellschaft notwendig sind, vorausgesetzt, daß in diesem Falle die Erwerbung nicht der Zweck der Gesellschaft ist.
Schlagworte
Prozeßfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit