Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsvertrag (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1924Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Beachte
Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
Text
Artikel 8.
Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen ihrer Güter nicht enteignet, noch wird ihnen – auch nicht vorübergehend – der Genuß ihrer Güter entzogen werden können, es sei denn aus einem Grunde, der gesetzlich als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist und gegen eine gerechte, im voraus zu entrichtende Entschädigung. Keine Enteignung wird ohne vorherige öffentliche Ankündigung Platz greifen können.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
NOR12001641
Alte Dokumentnummer
N1192414884S