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Art. 8

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsvertrag (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 392/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Beachte

Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).

Text

Artikel 8.

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen ihrer Güter nicht enteignet, noch wird ihnen – auch nicht vorübergehend – der Genuß ihrer Güter entzogen werden können, es sei denn aus einem Grunde, der gesetzlich als im öffentlichen Interesse gelegen anerkannt ist und gegen eine gerechte, im voraus zu entrichtende Entschädigung. Keine Enteignung wird ohne vorherige öffentliche Ankündigung Platz greifen können.

Schlagworte

Konfiskation

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001641

Alte Dokumentnummer

N1192414884S