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Art. 9

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 392/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Niederlassungsvertrag (Türkei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,

Typ

Vertrag - Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 392/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

19/09 Niederlassungsverträge

Beachte

Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).

Text

Artikel 9.

Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen in allem, was den gesetzlichen und gerichtlichen Schutz ihrer Person und ihrer Güter anlangt, dieselbe Behandlung wie die Einheimischen erfahren.

Sie werden daher freien und unbehinderten Zutritt zu den Gerichten haben und vor Gericht unter denselben Bedingungen wie die Einheimischen erscheinen können, vorbehaltlich der Vorschriften über die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten und über das Armenrecht, in Ansehung welcher bis zur Regelung dieser Fragen durch ein besonderes zwischen den Vertragsteilen abzuschließendes Übereinkommen die Landesgesetze maßgebend bleiben.

Schlagworte

Rechtsschutz, Verfahrenshilfe, Prozeßfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001642

Alte Dokumentnummer

N1192414885S