Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Niederlassungsvertrag (Türkei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 392/1924Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
19/09 Niederlassungsverträge
Beachte
Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet (vgl. auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).Das Übereinkommen wird derzeit infolge völkerrechtlichen Konsenses der vertragschließenden Staaten seit 20. November 1959 nicht mehr angewendet vergleiche auch VwGH-Erkenntnis Zl. 81/07/0158 vom 16. Februar 1982).
Text
Artikel 9.
Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des Anderen in allem, was den gesetzlichen und gerichtlichen Schutz ihrer Person und ihrer Güter anlangt, dieselbe Behandlung wie die Einheimischen erfahren.
Sie werden daher freien und unbehinderten Zutritt zu den Gerichten haben und vor Gericht unter denselben Bedingungen wie die Einheimischen erscheinen können, vorbehaltlich der Vorschriften über die Sicherheitsleistung für Prozeßkosten und über das Armenrecht, in Ansehung welcher bis zur Regelung dieser Fragen durch ein besonderes zwischen den Vertragsteilen abzuschließendes Übereinkommen die Landesgesetze maßgebend bleiben.
Schlagworte
Rechtsschutz, Verfahrenshilfe, Prozeßfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Dokumentnummer
NOR12001642
Alte Dokumentnummer
N1192414885S