Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Inkrafttretensdatum
11.12.1929
Außerkrafttretensdatum
02.01.1930
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 12.
(1)Absatz eins,Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
Organisation der Verwaltung in den Ländern;
Armenwesen; Bevölkerungspolitik; Volkspflegestätten;
Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; Heil- und Pflegeanstalten, Kurortewesen und Heilquellen;
öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;
Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt;
Bodenreform, insbesondere agrarische Operationen und Wiederbesiedelung;
Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge;
Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter Artikel 10 fällt;
Straßenpolizei, soweit sie sich nicht auf Bundesstraßen bezieht und daher unter Artikel 10, Zahl 9, fällt;
Dienstrecht der Angestellten der Länder, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben.
(2)Absatz 2,In den Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1, Z 5) steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt.In den Angelegenheiten der Bodenreform (Absatz 1, Ziffer 5,) steht die Entscheidung in oberster Instanz und in der Landesinstanz Senaten zu, die aus dem Vorsitzenden und aus Richtern, Verwaltungsbeamten und Sachverständigen als Mitgliedern bestehen; der in oberster Instanz zur Entscheidung berufene Senat wird beim zuständigen Bundesministerium eingesetzt. Die Einrichtung, die Aufgaben und das Verfahren der Senate sowie die Grundsätze für die Einrichtung der mit den Angelegenheiten der Bodenreform sonst noch befaßten Behörden werden durch Bundesgesetz geregelt.
(3)Absatz 3,Wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, geht die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.
Schlagworte
Kompetenzverteilung, Zuständigkeitsverteilung, Zuständigkeit, Gesetz,
Grundsatzgesetzgebung, Grundsatzgesetz, Ausführungsgesetz,
Landesausführungsgesetz, Landesverwaltung, Landesvollziehung,
Verwaltung, Devolution, Kollegialbehörde, oberster Agrarsenat,
Rahmengesetz, Mutterschaftsfürsorge, Säuglingsfürsorge, Heilanstalt,
Arbeiterschutz, landwirtschaftliche Arbeiter, Landesagrarsenat,
Beamter, Zuständigkeitsübergang
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12002131
Alte Dokumentnummer
N1192912528S