Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1925Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 5.
Die Entscheidungen des Schiedsrichters bedürfen keiner Formalität zu ihrer Vollstreckbarkeit außer jener der Zustellung nach den vom Schiedsrichter zu erlassenden Vorschriften, und gegen sie ist vor keiner Instanz und aus keinerlei Grund Beschwerde zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001928
Alte Dokumentnummer
N1192513239S