Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1925Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Text
Artikel 6.
Die Vollstreckung der Entscheidungen vollzieht sich, wie folgt:
Die Österreichische Bundesregierung schreibt sowohl den dem Kläger zuerkannten Betrag wie die Nebengebühren auf dem einheitlichen Konto gut, das zwischen den beiden Prüfungs- und Ausgleichsämtern gemäß dem am 13. Dezember 1924 zwischen der Österreichischen und Italienischen Regierung abgeschlossenen Übereinkommen errichtet wurde.
Die Zahlung der Summen selbst erfolgt aus dem Erlös der Liquidation der ehemals feindlichen Güter nach den von der Italienischen Regierung zu erlassenden Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001929
Alte Dokumentnummer
N1192513240S