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Art. 6

Fassungen
ab 16.06.1925 — BGBl. Nr. 189/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute16.06.1925 BGBl. Nr. 189/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsvertrag von St. Germain - Übereinkommen über Schiedsverfahren (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1925,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

16.06.1925BGBl. Nr. 189/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien

Text

Artikel 6.

Die Vollstreckung der Entscheidungen vollzieht sich, wie folgt:

Die Österreichische Bundesregierung schreibt sowohl den dem Kläger zuerkannten Betrag wie die Nebengebühren auf dem einheitlichen Konto gut, das zwischen den beiden Prüfungs- und Ausgleichsämtern gemäß dem am 13. Dezember 1924 zwischen der Österreichischen und Italienischen Regierung abgeschlossenen Übereinkommen errichtet wurde.

Die Zahlung der Summen selbst erfolgt aus dem Erlös der Liquidation der ehemals feindlichen Güter nach den von der Italienischen Regierung zu erlassenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10000081

Dokumentnummer

NOR12001929

Alte Dokumentnummer

N1192513240S