Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1926Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Text
Schlußprotokoll.
Artikel 1.
Die Republik Österreich und das Königreich Italien behalten sich vor, die mit den jetzt teils zur Republik Österreich und teils zum Königreiche Italien gehörigen Gebieten des ehemaligen Herzogtums Kärnten verbundenen Interessen freundschaftlich zu regeln.
Artikel 2.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien behalten sich gleichfalls vor, alle das Jagdrecht betreffenden Fragen in den aus dem Staatsvertrag von Saint-Germain sich ergebenden neuen Grenzgebieten freundschaftlich zu regeln.
Rom, den 23. Februar 1925.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001967
Alte Dokumentnummer
N1192615098P