Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1926Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Text
Protokoll.
Die österreichische Bundesregierung und die italienische Regierung kommen mit Beziehung auf Artikel 3 des Übereinkommens vom heutigen Tage, betreffend die einvernehmliche Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen, überein, daß, ohne der Rechtsfrage selbst zu präjudizieren, der obgenannte Artikel keine Anwendung findet auf die Schuld, die allenfalls zu Lasten der Provinz Trento und des Bundeslandes Tirol sich ergeben sollte aus den bei den Gerichten in Trento behängenden Rechtssachen über die Klagen der Eigentümer der seinerzeit von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Militärbehörde in den Gemeinden Pfatten (Vadena), Neumarkt (Egna) und Auer (Ora) enteigneten Liegenschaften.
Geschehen zu Rom, am 23. Februar 1925, deutsch und italienisch, wobei beide Texte authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, wovon je eine jeder der vertragschließenden Regierungen übergeben wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12001968
Alte Dokumentnummer
N1192615099P