Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1926Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7.
Die auf dem Gebiete einer der Hohen Vertragschließenden Parteien gelegenen Gemeinden und Fraktionen bleiben Eigentümer der ihnen gehörigen, aber infolge der neuen Staatsgrenzen im Gebiete des anderen Vertragsteiles gelegenen unbeweglichen Güter jeder Art und Gattung. Dies gilt auch für den Fall, als die neue Grenze das Gebiet einer Gemeinde zerschnitten hätte.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12002006
Alte Dokumentnummer
N1192615687S