Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1926Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind nicht befugt, gegen die im vorstehenden Artikel erwähnten Güter Beschränkungen irgendwelcher Art vorzunehmen, die nicht gleichzeitig auch gegen die eigenen Staatsangehörigen anzuwenden wären. Auf jeden Fall muß dem Berechtigten, falls er einen Nachteil zu erleiden hätte, eine angemessene Entschädigung hiefür geboten werden, jedoch mit Ausschluß jedes Ersatzes für entgangenen Gewinn.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR12002007
Alte Dokumentnummer
N1192615688S