Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 12.12.1925 — BGBl. Nr. 22/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute12.12.1925 BGBl. Nr. 22/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1926,

Typ

Vertrag – USA, Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

12.12.1925BGBl. Nr. 22/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel römisch zwei. Sollte der Kommissär aus irgendeinem Grunde außerstande sein, seine Funktionen zu erfüllen, so wird sein Nachfolger in der gleichen Weise gewählt. Der Kommissär soll binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens in Washington eine Tagung abhalten. Er kann die Zeit und den Ort späterer Tagungen nach Bedarf festsetzen. Alle Ansprüche sind dem Kommissär binnen einem Jahre nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem er die durch die vorhergehende Bestimmung festgesetzte Tagung abhält.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000090

Dokumentnummer

NOR12002016

Alte Dokumentnummer

N1192615700S