Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1926Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel II. Sollte der Kommissär aus irgendeinem Grunde außerstande sein, seine Funktionen zu erfüllen, so wird sein Nachfolger in der gleichen Weise gewählt. Der Kommissär soll binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens in Washington eine Tagung abhalten. Er kann die Zeit und den Ort späterer Tagungen nach Bedarf festsetzen. Alle Ansprüche sind dem Kommissär binnen einem Jahre nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem er die durch die vorhergehende Bestimmung festgesetzte Tagung abhält.Artikel römisch zwei. Sollte der Kommissär aus irgendeinem Grunde außerstande sein, seine Funktionen zu erfüllen, so wird sein Nachfolger in der gleichen Weise gewählt. Der Kommissär soll binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens in Washington eine Tagung abhalten. Er kann die Zeit und den Ort späterer Tagungen nach Bedarf festsetzen. Alle Ansprüche sind dem Kommissär binnen einem Jahre nach dem Zeitpunkt vorzulegen, an dem er die durch die vorhergehende Bestimmung festgesetzte Tagung abhält.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12002016
Alte Dokumentnummer
N1192615700S