Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1926Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel III. Der Kommissär hat für die Führung eines sorgfältigen Verzeichnisses der vorgelegten Fragen und Fälle und genauer Verhandlungsprotokolle zu sorgen. Zu diesem Zwecke kann jede der Regierungen einen Sekretär bestellen. Die Sekretäre werden zusammen als gemeinsame Sekretäre fungieren und der Leitung des Kommissärs unterstehen.Artikel römisch drei. Der Kommissär hat für die Führung eines sorgfältigen Verzeichnisses der vorgelegten Fragen und Fälle und genauer Verhandlungsprotokolle zu sorgen. Zu diesem Zwecke kann jede der Regierungen einen Sekretär bestellen. Die Sekretäre werden zusammen als gemeinsame Sekretäre fungieren und der Leitung des Kommissärs unterstehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12002017
Alte Dokumentnummer
N1192615701S