Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 12.12.1925 — BGBl. Nr. 22/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute12.12.1925 BGBl. Nr. 22/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1926,

Typ

Vertrag – USA, Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

12.12.1925BGBl. Nr. 22/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel römisch fünf. Jede Regierung hat ihre eigenen Auslagen zu bestreiten einschließlich der Entlohnung des von ihr bestellten Sekretärs, ihres Vertreters und Rechtsbeirates. Alle anderen ihrer Natur nach die drei Regierungen belastenden Auslagen einschließlich der Entlohnung des Kommissärs und der Beamten, die er zu seiner Unterstützung bei der Erfüllung seiner Pflichten ernennen sollte, werden zur Hälfte von der Regierung der Vereinigten Staaten und zur Hälfte von der österreichischen und der ungarischen Regierung zu gleichen Teilen getragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2014

Gesetzesnummer

10000090

Dokumentnummer

NOR12002019

Alte Dokumentnummer

N1192615703S