Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1926Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel V. Jede Regierung hat ihre eigenen Auslagen zu bestreiten einschließlich der Entlohnung des von ihr bestellten Sekretärs, ihres Vertreters und Rechtsbeirates. Alle anderen ihrer Natur nach die drei Regierungen belastenden Auslagen einschließlich der Entlohnung des Kommissärs und der Beamten, die er zu seiner Unterstützung bei der Erfüllung seiner Pflichten ernennen sollte, werden zur Hälfte von der Regierung der Vereinigten Staaten und zur Hälfte von der österreichischen und der ungarischen Regierung zu gleichen Teilen getragen.Artikel römisch fünf. Jede Regierung hat ihre eigenen Auslagen zu bestreiten einschließlich der Entlohnung des von ihr bestellten Sekretärs, ihres Vertreters und Rechtsbeirates. Alle anderen ihrer Natur nach die drei Regierungen belastenden Auslagen einschließlich der Entlohnung des Kommissärs und der Beamten, die er zu seiner Unterstützung bei der Erfüllung seiner Pflichten ernennen sollte, werden zur Hälfte von der Regierung der Vereinigten Staaten und zur Hälfte von der österreichischen und der ungarischen Regierung zu gleichen Teilen getragen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12002019
Alte Dokumentnummer
N1192615703S