Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forderungen aus Kriegsschäden und Schuldverhältnissen (USA, Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1926Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel VI. Dieses Übereinkommen soll in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Formen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten.Artikel römisch sechs. Dieses Übereinkommen soll in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Formen der vertragschließenden Teile ratifiziert werden und am Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten.
Urkund dessen haben die vorgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und diesem ihr Siegel beigedruckt.
Geschehen in dreifacher Ausfertigung zu Washington am sechsundzwanzigsten November neunzehnhundertvierundzwanzig.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2014
Dokumentnummer
NOR12002020
Alte Dokumentnummer
N1192615704S