Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 132/1927Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge
Text
II. Teil.römisch zwei. Teil.
Artikel 16.
Alle Fragen anderer Art als die im Artikel 1 bezeichneten, über die die österreichische Regierung und die schwedische Regierung uneinig sind, und die sie auf dem gewöhnlichen diplomatischen Wege gütlich nicht lösen können, werden, falls für ihre Regelung nicht schon durch einen zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vertrag ein Verfahren vorgesehen ist, der Ständigen Vergleichskommission unterbreitet. Diese hat die Aufgabe, den Parteien eine annehmbare Lösung vorzuschlagen und jedenfalls einen Bericht zu erstatten.
Das in den Artikeln 5 bis 14 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Verfahren findet Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR12002043
Alte Dokumentnummer
N1192715581S