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Art. 17

Fassungen
ab 29.03.1927 — BGBl. Nr. 132/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute29.03.1927 BGBl. Nr. 132/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

29.03.1927BGBl. Nr. 132/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 17.

Wenn sich die Parteien nicht innerhalb eines Monates nach Abschluß der Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission verständigt haben, wird die Streitfrage auf Verlangen der einen oder der anderen Partei einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet, das vorbehaltlich einer besonderen Vereinbarung der Parteien gemäß den Bestimmungen des Artikels 45 des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 gebildet wird. Dieses Tribunal wendet nach Möglichkeit das im vierten Titel, drittes Kapitel, des genannten Übereinkommens vorgeschriebene Verfahren an. Wenn jedoch das im genannten Übereinkommen vorgesehene Kompromiß innerhalb einer Frist von 6 Monaten von dem Tage, an dem die eine der Parteien der anderen das Begehren um Austragung des Streites auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit übermittelt hat, nicht unterzeichnet worden ist, wird es auf Verlangen einer der Parteien durch das Schiedsgericht festgestellt.

Der Gerichtshof wird nach Billigkeit entscheiden.

Der Schiedsspruch wird gegebenenfalls die Bedingungen seiner Durchführung insbesondere durch Festsetzung der Durchführungsfrist näher bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

NOR12002044

Alte Dokumentnummer

N1192715582S