Rechtstracker.at

Art. 18

Fassungen
ab 29.03.1927 — BGBl. Nr. 132/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute29.03.1927 BGBl. Nr. 132/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

29.03.1927BGBl. Nr. 132/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 18.

Handelt es sich um eine Streitfrage, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung einer der Parteien zur Zuständigkeit ihrer staatlichen Gerichte, einschließlich der Verwaltungsgerichte, gehört, so kann diese Partei sich dagegen widersetzen, daß der Streitfall dem im gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Verfahren unterworfen wird, bevor das innerhalb einer angemessenen Frist von der zuständigen innerstaatlichen Gerichtsbehörde erlassene Urteil in Rechtskraft erwachsen ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

NOR12002045

Alte Dokumentnummer

N1192715583S