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Art. 19

Fassungen
ab 29.03.1927 — BGBl. Nr. 132/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute29.03.1927 BGBl. Nr. 132/1927 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Schweden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1927,

Typ

Vertrag – Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

29.03.1927BGBl. Nr. 132/1927

Außerkrafttretensdatum

Index

19/08 Freundschafts- und Vergleichsverträge

Text

Artikel 19.

Die österreichische und die schwedische Regierung verpflichten sich, sich während des Laufes eines auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages eingeleiteten Verfahrens jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, eine nachteilige Rückwirkung auf die Durchführung, sei es der Entscheidung des Ständigen Internationalen Gerichtshofes, sei es auf die von der Ständigen Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung auszuüben, und im allgemeinen keine wie immer geartete Handlung vorzunehmen, die geeignet wäre, den Streitfall zu vertiefen oder auszudehnen.

In allen Fällen und namentlich dann, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen hervorgeht, wird der Ständige Internationale Gerichtshof gemäß Artikel 41 seines Statuts so schnell wie möglich anordnen, welche vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen sind, und wird es Sache des gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 des gegenwärtigen Vertrages mit einer Streitfrage befaßten Schiedsgerichtes sein, angemessene vorläufige Maßnahmen zu bezeichnen. Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, die vom Gerichtshof oder vom Schiedsgericht angeordneten Maßnahmen durchzuführen.

Anmerkung

Anstatt Ständiger Internationaler Gerichtshof nunmehr
Internationaler Gerichtshof.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012

Gesetzesnummer

10000096

Dokumentnummer

NOR12002046

Alte Dokumentnummer

N1192715584S